Recht
Volksverhetzung
130 StGB Volksverhetzung unterscheidet zwischen volksverletzenden Handlungen (Absatz 1) und der Verbreitung von Medien mit volksverhetzendem Inhalt (Absatz 2).
Volksverhetzende Handlungen werden nur bestraft, wenn sie geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist eine bereits eingetretene Störung des öffentlichen Friedens nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass berechtigte – mithin konkrete – Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet.
Diese Voraussetzung ist bei den abwertenden Äußerungen der Fundamentalisten über Lesben und Schwule durchweg nicht gegeben. Sie sind nicht geeignet, das Vertrauen der Homosexuellen in die öffentliche Rechtssicherheit zu beeinträchtigen. Die Fundamentalisten verurteilen zwar die Homosexuellen, die nicht "keusch" leben, aber sie sind gegen solche Homosexuelle nicht gewalttätig.
Bei der Verbreitung von Medien mit volksverhetzendem Inhalt kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Verbreitung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden.
Medien (Dazu gehören auch Internetseiten) haben einen volksverhetzenden Inhalt, wenn in ihnen die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
Die Bedeutung der einzelnen Begriffe hat der Bundesgerichtshof festgelegt. Sie sind hier erklärt:
"Teile der Bevölkerung": meint eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind.
Homosexuelle sind in diesem Sinne also ein abgrenzbarer Teil der Bevölkerung.
„Beschimpfen“: ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung.
Verächtlichmachen: ist jede auch bloß wertende Äußerung, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird.
Aber: Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.
Derart besonders qualifizierte Beeinträchtigungen müssen durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein, und die Angehörigen des betreffenden Bevölkerungsteils oder der betreffenden Gruppe müssen in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt und der unverzichtbare Bereich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet werden.
Diese Voraussetzungen sind bei den abwertenden Äußerungen der Fundamentalisten durchweg nicht gegeben. Sie handeln ja nicht aus Gehässigkeit, sondern weil sie meinen, dazu vor Gott verpflichtet zu sein.


