Recht
Beleidigung
§ 185 StGB Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines anderen.
Zur Frage, ob die Äußerungen als Beleidigungen zu werten sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Autorinnen und Autoren auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die sie - vor allem bei Fragen, die die Öffentlichkeit sehr bewegen - auch überspitzte und einseitige Formulierungen gebrauchen. Die Grenze ist die so genannte Schmähkritik.
Eine herabsetzende Äußerung nimmt dann den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen.
Diese Voraussetzung ist bei den abwertenden Äußerungen der Fundamentalisten in der Regel nicht gegeben.


