Recht
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Bundesgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.
Zur Frage der Benachteiligung von Beschäftigten in kirchliche Einrichtungen wegen ihrer sexuellen Identität siehe den Abschnitt
„Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen“ im Rechtsratgeber des LSVD.
Wenn Lesben und Schwulen sonst benachteiligt werden (z.B. Ausschluss aus allgemein zugänglichen Veranstaltungen) ist das nach
§ 20 Abs. 1 AGG erlaubt, wenn dafür "ein sachlicher Grund" vorliegt. Wie die Gerichte bei Einzelfragen über diesen „sachlichen Grund“ entscheiden, hängt von den jeweiligen Richterinnen und Richtern ab.


